Pro Mittelstand NRW

Der Mittelstand pro NRW ist einer von mehreren Arbeitskreisen der Bürgerbewegung pro NRW, der seine politischen Inhalte und Ziele auf dieser Internetseite vorstellt und diese im Gesamtverband in den innerparteilichen Diskussionsprozess einbringt


Populismus scheuen die Sozialisten bei Anderen wie der Teufel das Weihwasser, denn es war und ist ihre eigene Erfolgstaktik!

 

 

 

Volksverhetzungs-Paragraph soll ausgeweitet werden

 

BERLIN. Die Bundesregierung plant den Geltungsbereich des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) auszuweiten. Bisher machte sich nur derjenige strafbar, der „zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert“. Künftig sollen aber nicht nur Gruppen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, sondern bereits einzelne Angehörige.

Rechtsexperten sehen hier eine massive Ausweitung des Volksverhetzungs-Paragraphen. Der Fachanwalt für Strafrecht, Udo Vetter, weist auf einen latenten Konflikt des Volksverhetzungs-Paragraphen mit der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit hin. Daher habe man bislang das Gesetz restriktiv angewendet und Verfahren eingestellt, wenn sich der Angriff „nicht erkennbar gegen eine abgrenzbare Gruppe“ gerichtet hätte.

Persönliche Beleidigungen werden zur „Volksverhetzung“

Diese Möglichkeit würde mit der Gesetzesänderung fortfallen. Was zuvor als Beleidigung oder Bedrohung gewertet wurde, könnte dann als „Volksverhetzung“ mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, wenn der Angriff „sich nicht nur auf die Person des Betroffenen erstreckt, sondern auch seine rassische, nationale, ethnische Herkunft oder seine Zugehörigkeit zu einem anderen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung einbezieht“, macht der Jurist auf seiner Internetseite lawblog deutlich.

„Potentielle Täter“ seien dann nicht mehr nur Menschen, die aus ideologischen Gründen bestimmte Gruppen verächtlich machen, „sondern jeder, der sich im Rahmen einer sozialen Interaktion dazu hinreißen läßt, sich unkorrekt zu äußern“.

Bundesregierung: Umsetzung von EU-Richtlinen

Die Bundesregierung begründet die Gesetzesänderung mit einer Anpassung an Richtlinien der Europäischen Union und des Europarates. So hätten diese mit dem Rahmenbeschluß „zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ und dem Übereinkommen zur „Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art“ Vorgaben getroffen, die nun in nationales Recht umgesetzt werden müssen. (FA)

 

 Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Es soll dafür Sorge getragen werden, dass Straftaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund in der Europäischen Union (EU) mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden können. Weiterhin soll der Rahmenbeschluss die justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich verbessern und ausbauen.

RECHSAKT

Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

ZUSAMMENFASSUNG

Der vorliegende Rahmenbeschluss, der auf der Gemeinsamen Maßnahme968/443/JI aufbaut, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Straftaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund angleichen. Rassistische oder fremdenfeindliche Handlungen sollen in allen Mitgliedstaaten Straftaten darstellen und als solche mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwischen einem und drei Jahren bedroht sein.

Dieser Rahmenbeschluss ist auf alle Straftaten anwendbar, die

·         im Gebiet der Europäischen Union (EU) begangen werden, und zwar auch im Rahmen eines Informationssystems;

·         von einem Angehörigen eines Mitgliedstaates oder einer juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat begangen werden. In dem Rahmenbeschluss sind diesbezüglich Kriterien für die Feststellung der Verantwortlichkeit einer juristischen Person vorgesehen.

Folgende Verhaltensweisen gelten als Strafdelikte, sofern sie in rassistischer oder fremdenfeindlicher Absicht begangen werden:

·         Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Religion oder Weltanschauung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;

·         öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten;

·         das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen im Sinne des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Artikel 6, 7 und 8) und Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt.

Auch die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung derartiger Straftaten sind strafbar.

Bezüglich der in Artikel 1 aufgeführten Straftaten sollen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass diese Delikte

·         mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden;

·         mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwischen einem und drei Jahren bedroht sind.

Bei der Festsetzung des Strafmaßes für ein gewöhnliches Delikt gelten rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand oder können bei der Festlegung des Strafmaßes berücksichtigt werden.

Für juristische Personen müssen die Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein und Geldstrafen oder Geldbußen umfassen. Zusätzlich können folgende Sanktionen gegen juristische Personen verhängt werden:

·         der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

·         das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;

·         die richterliche Aufsicht;

·         die richterlich angeordnete Auflösung.

Die Ermittlungen und die Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung dürfen bei rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.

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Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Deutscher Bundestag

Diese Seite ist ein Auszug aus DIP, dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge , das vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gemeinsam betrieben wird.

Mit DIP können Sie umfassende Recherchen zu den parlamentarischen Beratungen in beiden Häusern durchführen (ggf. oben klicken).

 

Basisinformationen über den Vorgang

 

[ID: 17-28873]

17. Wahlperiode

 

Vorgangstyp:

Gesetzgebung  

 

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art  

Initiative:

Bundesregierung
 

Aktueller Stand:

Überwiesen  

GESTA-Ordnungsnummer:

C032  

Zustimmungsbedürftigkeit:

Nein , laut Gesetzentwurf (Drs 495/10)

Wichtige Drucksachen:

BR -DRS 495/10 (Gesetzentwurf)
BT -DRS 17/3124 (Gesetzentwurf)

Plenum:

1. Durchgang:  BR -PlPr  874 , S. 321A - 321B
1. Beratung:  BT -PlPr  17/68 , S. 7256B - 7258C

Sachgebiete:

Recht ;
Europapolitik und Europäische Union ;
Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Inhalt

 

Umsetzung von Vorgaben europäischen Rechts zur Ausweitung des Schutzbereiches betr. Volksverhetzung von geschützten Gruppen auf deren einzelne Personen, Aufzählung besonders geschützter Gruppen, Auslandsbezug bei Äußerungsformen;
Änderung § 130 Strafgesetzbuch

Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.

Bezug: Rahmenbeschluss 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 06.12. 2008, S. 55)
Ratifikation des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, s. XC002  

 

Schlagwörter

 

Computerkriminalität; Europäisches Abkommen; Fremdenfeindlichkeit; Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art ; Innerstaatliche Umsetzung von Gemeinschaftsrecht; Rahmenbeschluss der EU; Rassismus; Übereinkommen über Computerkriminalität ; Volksverhetzung

 

Entwurf:

Änderung des Strafgesetzbuches

§ 130 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung be-schimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

 

Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Tei-le der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln,

 

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. No-vember 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Ras-sismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55) und des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkri-minalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassisti-scher und fremdenfeindlicher Art.  

 

Meinungsfreiheit unter Strafe

Von Günter Bertram

Dem Rechtsanwalt Jürgen Rieger waren, nachdem der Volksverhetzungsparagraph 130 Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 2005 um einen Absatz 4 verschärft worden war, seine jährlichen Heß-Gedenkkundgebungen in Wunsiedel aufgrund dieser neuen Bestimmung verboten worden.

Seine dagegen gerichtete Klage war im Juni 2008 in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abgewiesen worden, wogegen er unter anderem wegen grundgesetzwidriger Einschränkung seiner Meinungsfreiheit Verfassungsbeschwerde erhoben hatte.

Diese hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem am 4. November veröffentlichten Beschluß zurückgewiesen (1 BvR 2150/08). Die wichtigsten Eckpunkte dieser umstrittenen Entscheidung werden hier in bündiger Kürze vorgestellt und erläutert. 

Paragraph 130 Absatz 4 StGB: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“ 

Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009: 

„Geschützt sind von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen … Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus.“ (Ziffer 50 des Beschlusses) 

Kommentar: Das BVerfG hält die Meinungsfreiheit seit eh und je hoch. Das „Lüth-Urteil“  von 1958 nennt sie den „unmittelbarsten Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit“ und „eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt“; der ungehemmte Kampf der Meinungen sei „das Lebenselement einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung“; daran haben das Gericht selbst und die Rechtswissenschaft festgehalten. Deshalb ist das obige Zitat an sich nichts Überraschendes; tausend ähnliche ließen sich ihm zur Seite stellen.

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„Indem § 130 (4) StGB an die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft anknüpft und sie …unter Strafe stellt, greift die Vorschrift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein.“ (Ziffer 51 des Beschlusses) 

Kommentar: Dieser Satz ist weniger selbstverständlich, als er klingt, denn zu Paragraph 130 (3) StGB (Verbot der sogenannten Auschwitzlüge) wird immerhin die Meinung vertreten, dieses richte sich nur gegen die Verbreitung unzutreffender Tatsachen, keineswegs etwa „falscher Meinungen“. Hier konstatiert das BVerfG also (wie übrigens zuvor schon das Bundesverwaltungsgericht), daß die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird.

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„§ 130 (4) StGB ist kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art 5 (2) GG.“ (Ziffer 53 des Beschlusses) 

Kommentar: Dieser knappe Satz hat es in sich, denn nach der Verfassung findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, und das sind nur solche meinungsneutralen Inhalts, die also nicht auf  bestimmte – etwa politisch unliebsame, unerhörte, falsche oder sonst verpönte – Meinungen zielen. Das entwickelt der Senat in mehreren Textziffern – durchaus überzeugend.

Paragraph 130 (4) StGB stellt aber Meinungsäußerungen unter Strafe, die eine bestimmte Haltung zum Nationalsozialismus ausdrückten (Ziff. 61), keine vergleichbaren anderen auch, wozu der Beschluß (in Ziff. 59, 63) auch an das 1994 in Art. 3 (3) GG eingefügte Verbot erinnert, wegen seiner politischen Anschauungen jemanden zu „diskriminieren“.

Dies alles mag selbstverständlich klingen; dennoch scheinen diese Feststellungen hier deshalb fundamental zu sein, weil das Bundesverwaltungsgericht seine angegriffene Entscheidung (in seinen Textziffern. 19 bis 21) just damit begründet hatte, daß Paragraph 130 (4) StGB ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 (2) GG sei. Da er diese Meinung mit Recht verwirft, wird – so sollte man erwarten – der Senat die Verfassungswidrigkeit des fraglichen Gesetzes nun feststellen.

„§130 (4) StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 (1) und (2) GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland, ist Art. 5 (1) und (2) GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.“ (Ziffer 64 des Beschlusses)

Kommentar: Hier tritt an die Stelle der Argumentation ein politischer Kommentar, der ihre Richtung abrupt umdreht.

In verstehbarer Sprache besagt er: An sich sind „meinungbezogene“ – nichtallgemeine – Verbote als „Sondergesetze“ nach Art. 5 GG verfassungswidrig. Das gilt aber nicht für den Sonderfall der „Gutheißung“ des NS-Regimes, weil dergleichen so verfassungswidrig ist, daß es noch nicht einmal eigens im Grundgesetz stehen muß.

Denn dieses Verbot – als Einschränkung der Meinungsfreiheit – ist der Verfassung schlechthin „immanent“. Diese politische Auslassung wird dann wiederholt (etwa Ziff. 65, 66, 81, 85) und zu einer geradezu dramatischen Tonlage gesteigert: „Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential.

Insofern ist sie mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar und kann nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen…“. Das Verbot eines Sondergesetzes, das bisher unstreitig galt, „kann für diese die geschichtsprägende Identität der Bundesrepublik betreffende … einzigartige Konstellation keine Geltung beanspruchen“ (Ziff. 66).

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„… Auch die … Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis meinungsbeschränkender Gesetze aufgrund der Einzigartigkeit der Verbrechen der historischen NS-Gewalt- und Willkürherrschaft … öffnet hierzu (erg.: zum staatlichen Zugriff auf Gesinnung, Ziff. 67) keine Türen, sondern beläßt die Verantwortung für die notwendige Zurückdrängung solch gefährlicher Ideen der Kritik in freier Diskussion … “ (Ziffer 68 des Beschlusses) 

Kommentar: Dies ist einer der Versuche des Senats, den Strom von Verboten, der durch die nun weit geöffneten Schleusentore strömen könnte, wieder zu bändigen und die Entscheidungsfolgen nicht völlig aus der Hand zu verlieren (dazu auch  Ziff. 72, 74, 77, 85). Systematik und Gehalt der hin- und herpendelnden Grund-, Neben- und Gegensätze bleiben einstweilen aber unergründlich.

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Günter Bertram war Vorsitzender Richter am Landgericht Hamburg.

JF 49/09     29.10.2010

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Volksverhetzung wird alltagstauglich http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/10/16/volksverhetzung-wird-alltagstauglich/

Man könnte sich fragen, ob man es nicht besser so macht wie in Amerika. Lasst die Leute reden, skandieren und (ins Internet) schreiben, was sie wollen. Denn die Meinungsfreiheit ist uns so wichtig, dass wir lieber die böswilligste Äußerung tolerieren – anstatt sie durch Strafverfolgung aufzuwerten und dabei im schlimmsten Fall noch Märtyrer zu schaffen.

Dahinter steckt auch das Bild des mündigen, aufgeklärten Bürgers. Der sollte nun mal in der Lage sein, die übelsten Beleidigungen und politische Hetze zu erkennen. Strafrechtlich verfolgen lassen sich ohnehin nur die krassesten, offensichtlichsten Ausfälle. Jedenfalls so lange man es mit der Gedanken- und Meinungsfreiheit ansonsten einigermaßen ernst nimmt.

Wir gehen den anderen Weg. Nicht nur, aber insbesondere dank des Volksverhetzungsparagrafen existieren bei uns Gedankenverbrechen. Wer zum Beispiel, um den häufigsten Anwendungsfall der Vorschrift zu nennen, der Meinung ist, der Holocaust habe nicht oder nicht im Maße stattgefunden, wie es einmütig von Historikern dargestellt wird, und dies öffentlich kundtut, macht sich wegen Volksverhetzung strafbar.

Die deutschen Gerichte haben natürlich erkannt, dass gerade die Interpretation historischer Quellen eigentlich ein typischer Fall der Meinungsfreiheit ist. Sie haben sich deshalb dafür entschieden, den Holocaust zur feststehenden historischen Tatsache zu erklären. Ihn zu leugnen oder zu relativieren ist demnach keine Meinung, sondern eine falsche Tatsachenbehauptung – womit man die Sache leichter als Angriff gegen die Menschenwürde der Betroffenen werten und als Volksverhetzung einordnen kann.

In Bezug auf den Holocaust mag das Konstrukt halten, weil die Tatsache dieses historischen Ereignisses nun mal – aus gutem Grund – Konsens ist. Aber das Gefühl, es treffe schon die richtigen, ändert nichts daran wie fragil die Behelfsbrücke mit der historischen Tatsache ist. Man braucht nur platte, aber ebenfalls unbestrittene Wahrheiten aus der Vergangenheit heranzuziehen:

- Die Erde war mal eindeutig eine Scheibe und alle Planeten drehten sich um die Erde.

- Frauen waren so minderbemittelt, dass man sie nicht wählen lassen konnte.

Das entsprach dem damaligen Weltbild, und dieses Weltbild wurde auch geprägt von den Wissenschaftlern und Experten der jeweiligen Zeit. Diese Generationen waren übrigens wie wir der Meinung, sie lebten in der modernsten Moderne, die überhaupt denkbar ist. Demnach könne der Erkenntnisgewinn ihrer Nachkommen nur noch marginal sein. Sie wären überrascht gewesen. Wir wären es auch.

Schon vom Ausgangspunkt her ist der Volksverhetzungsparagraf also eine Bedrohung für die Meinungsfreiheit. Das fordert wenigstens Vorsicht. Denn Konsens dürfte auch sein, dass die Meinungsfreiheit für eine wirklich demokratische Gesellschaft so wichtig ist wie der Fisch fürs Sushi. Alleine der Umstand, dass abweichende und zugespitzt formulierte Ansichten strafrechtlich geahndet werden können, presst die Debatte in den Rahmen des politisch Korrekten. Wenn man sieht, wie reflexartig heute “Volksverhetzung” in Richtung jeder Äußerung aus einer politisch oder religiös gefärbten Ecke geschrien und wie dann die persönliche Hetzjagd auf die Äußernden eröffnet wird, kann man sich schon Sorgen um die Meinungsfreiheit machen.

Wie dieser Rahmen des politisch Korrekten uns gedanklich bereits einengt, zeigt beispielsweise eine Äußerung von Horst Seehofer. Der bayerische Ministerpräsident rechtfertigt seine neuesten Parolen gegen Menschen bestimmter Nationalität, Herkunft und Religion damit, er wolle damit die “rechten Spinner” verhindern und die politischen Verführer aus den Parlamenten fernhalten (Quelle). Damit wolle er nichts Böses, sondern auf die Sorgen der Bevölkerung eingehen.

Ist es aber sinnvoll, rechte Spinner dadurch zu verhindern, dass ich mich, obwohl natürlich aufrechter Demokrat und Lobredner des Grundgesetzes, als rechter Spinner aufführe in der Hoffnung, das Volk werde mich wählen, weil es rechte Spinner gut findet? Bleibt eigentlich nur die Hoffnung, Horst Seehofer blickt am Ende noch durch, welche Rolle er gerade spielt.

Was also vom Wählerauftrag vermeintlich legitimiert gesagt wird, darf jedenfalls noch als unbedenklich gelten – so lange es unter dem Label “CSU” daherkommt. Käme einiges von dem, was derzeit Politiker unserer, mit einigen Bauchschmerzen noch so zu nennenden Volksparteien sagen, aus anderem Mund, ergäbe für empfindsame Staatsanwälte durchaus ein Anfangsverdacht. Denkt man das weiter, ergibt sich die Legalität einer politischen Meinung künftig nicht mehr anhand der Meinung, sondern aus der Person des Äußernden und seiner Verankerung im politischen Mainstream.

Wäre ich selbst politisch nicht so langweilig disponiert und hätte Lust, mich auch als Spinner zu outen, würde ich ausrufen: “Ihr und eure Pseudo-Meinungsfreiheit.”

Aber es soll ja alles noch schlimmer werden. Die Bundesregierung plant ein Gesetz, das den Volksverhetzungsparagrafen in seinen Grundfesten ändert. Bislang mussten sich Äußerungen gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe oder Teile der Bevölkerung insgesamt richten.

Nun soll es ausreichen, wenn sich die Äussage auf einen “Einzelnen” bezieht. (Text des Entwurfs).

Das könnte dem Gedankenverbrechen ganz neuen Aufschwung verleihen. Man braucht sich nur Urteile zur Volksverhetzung anzusehen. Glücklicherweise sind wenigstens die Gerichte, mit Ausnahme der Holocaust-Leugnung, meist sehr zögerlich mit Verurteilungen wegen dieses Delikts. Das spürbare Unbehagen, jemanden wegen seiner Überzeugung zu bestrafen, wird sehr häufig in den Urteilsgründen sachgerecht so einsortiert, es fehle der grundlegende Angriff auf die Menschenwürde oder der Angriff habe sich nicht erkennbar gegen eine abgrenzbare Gruppe gerichtet.

Letzteres Kriterium fällt nunmehr weg. Alles, was bisher als Beleidigung oder Bedrohung Einzelner ohnehin schon strafbar ist, kann künftig als Volksverhetzung bis zu 5 (in Worten: fünf) Jahre Haft einbringen, wenn die Attacke – ja, wir reden nur über Worte oder Zeichnungen – sich nicht nur auf die Person des Betroffenen erstreckt, sondern auch seine rassische, nationale, ethnische Herkunft oder seine Zugehörigkeit zu einem anderen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung einbezieht. Wenn man weiß, wie gern Juristen Worte auslegen, lässt sich erahnen, wie leicht das passieren kann.

Die Volksverhetzung ist schon jetzt mit Meinungsfreiheit kaum in Einklang zu kriegen. Nun soll die Strafvorschrift also auch noch für das Alltagsgeschäft tauglich gemacht werden. Potenzielle Täter sind künftig nicht mehr nur Menschen, die ihre Weltanschauung kommunizieren wollen und sich bewusst entsprechend artikulieren. Sondern jeder, der sich im Rahmen einer sozialen Interaktion dazu hinreißen lässt, sich unkorrekt zu äußern. Tatorte sind nicht mehr die politische Arena, sondern Schulhof, Straßenbahn und Werkshalle.

Ich wage mir gar nicht vorzustellen, was mit diesem Gesetz gemacht werden könnte, wenn sich in Berlin zu den Spinnerdarstellern die richtigen Spinner gesellen.

 




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Stand: 03. August 2010.