Pro Mittelstand NRW

Der Mittelstand pro NRW ist einer von mehreren Arbeitskreisen der Bürgerbewegung pro NRW, der seine politischen Inhalte und Ziele auf dieser Internetseite vorstellt und diese im Gesamtverband in den innerparteilichen Diskussionsprozess einbringt


Populismus scheuen die Sozialisten bei Anderen wie der Teufel das Weihwasser, denn es war und ist ihre eigene Erfolgstaktik!

 

 

Scharia-Mediation durch die Hintertür mittels Salamitaktik? Ja!

Scharia durch die Hintertür?Als Anwalt ist man ja viel gewöhnt, was Sie sicherlich gedanklich nachvollziehen können. Man greift tagtäglich im Rahmen von Fallbearbeitungen in das menschliche Leben. Abgesehen von Menschen, die unbedingt ihre Rechte vor Gericht wahrgenommen wissen wollen, hat sich für viele mittlerweile bewahrheitet, dass eine außergerichtliche Einigung in der Regel schneller, billiger und effektiver ausfällt. Es gehörte zum normalen Handwerkszeug der Anwälte dementsprechend im Rahmen von Vergleichsverhandlungen außergerichtlich eine Einigung herbeizuführen. Dieses Verfahren setzte natürlich auf beiden Seiten schon immer einen für solche Verhandlungen bereiten Gegenanwalt voraus und wurde schon in früherer Zeit auch problemlos praktiziert.  Als das Thema "Mediation" aufkam, für das bestimmte Mediatoren durch natürlich kostenträchtige Ausbildungen herangebildet werden sollten, fragte man sich als praktizierender Anwalt, was das soll, da Anwaltsstandard? Im Rahmen der geschichtlichen Weiterentwicklung der Bundesrepublik, insbesondere der der Bevölkerung aufgedrängten Islamisierung in Form zunehmender kultureller Landnahme wird dieses frühzeitige Bestreben mehr als durchsichtig, soll die Mediation doch politisch eingesetzt werden, um ein Fremdsystem aus mittelalterlicher Zeit in die Justiz der Neuzeit unverändert aber einigermaßen verträglich doch kritiklos in bestimmten verfassungswidrigen Punkten eingebaut werden. Unsinn meinen Sie? Aber fangen wir von vorne an.

Für den Islamisten gilt nur der Koran, die Hadith und die Scharia, so ausdrücklich auch festgehalten in der "Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam"von 1990. Die Interpretation westlicher Menschenrechte wird dort ausdrücklich abgelehnt, damit auch unsere christgeschichtliche Neuzeit nach und mit unserer Aufklärung. Wörtlich heißt es letztlich:

Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte weicht von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in vieler Hinsicht ab, vor allem dadurch, dass sie eindeutig nur diejenigen Rechte anerkennt, welche im Einklang mit der Schari’a stehen. Artikel 24 legt fest: „Alle in dieser Erklärung festgelegten Rechte und Freiheiten sind der islamischen Schari'a nachgeordnet.“ Artikel 19 besagt: „Es gibt keine Verbrechen und Strafen außer den in der Schari’a festgelegten“. Die Rolle des islamischen Rechts als alleinige Quelle der Rechtsfindung wird durch Artikel 25 bestätigt, dieser legt fest: „Die islamische Schari'a ist die alleinige Referenz für die Erklärung oder Erläuterung aller Artikel dieser Erklärung“. Die Kairoer Erklärung unterstreicht ihren Ursprung im Islam als der „wahren Religion“ und der Lebensart der islamischen Gesellschaft (Umma), die als beste aller menschlichen Gesellschaften beschrieben und der eine zivilisierende und historische Rolle zugeschrieben wird.

Bei fast jedem Verweis auf die Menschenrechte macht die Kairoer Erklärung die Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang mit der Schari’a ausgeübt werden müssten. Artikel 22 zum Beispiel beschränkt die Redefreiheit auf diejenigen Meinungsäußerungen, die dem islamischem Recht nicht widersprechen. Auch das Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in Übereinstimmung mit der Schari'a wahrgenommen werden.

Die Kairoer Erklärung steht im Widerspruch zum internationalen Verständnis der Menschenrechte, weil sie die Unumstößlichkeit der Religionsfreiheit nicht anerkennt. Artikel 5 verbietet jede Einschränkung des Heiratsrechts was „Rasse“, „Hautfarbe“ oder „Nationalität“ betrifft, führt allerdings die Religion nicht auf, so dass Männer und Frauen auf Grundlage ihre Religionszugehörigkeit Heiratsbeschränkungen unterworfen werden können.

Die Erklärung unterstützt die Gleichstellung von Mann und Frau nicht, sie stellt vielmehr die Überlegenheit des Mannes fest. Der Artikel 6 garantiert Frauen gleiche Würde, aber nicht Gleichstellung in anderen Belangen. Weiterhin legt der Artikel dem Mann die Verantwortung für den Unterhalt der Familie auf, der Frau wird keine entsprechende Rolle zugewiesen.

Also nach unseren Maßstäben Verfassungswidrigkeit pur! Wo Islamisierungs stattfindet zeigt sich auch sehr schnell, dass dementsprechend die Scharia in diesem Gebietsbereichen für Muslime ausschließliche Geltung hat, was zu einer Justiz in der Justiz führt. England hat eine derartige Entwicklung bereits seit längerem zu verzeichnen. Die Tatsache, dass ausländisches Recht auch in Deutschland zu berücksichtigen ist, war im Rahmen der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts auch in Deutschland bereits Übung seit Jahrzehnten. Ist der Ehemann Islamist und Ausländer, so ist bei der Ehescheidung ausländisches Recht mit zu berücksichtigen. Für die Scheidung reicht hier z.B. in der Regel die oft bezeichnete Erklärung "ich verstoße dich" mit dreimaligem Ausspruch und ist insoweit auch auf der Basis Internationalen Privatrechts von den deutschen Gerichten zu berücksichtigen. Andere Fragen bauen sich aufgrund der Rechtsverschiedenheit des deutschen Rechtssystems zur Scharia wegen klarer Verfassungswidrigkeit zu unlösbaren Problematiken auf.

Sobald sich Islamisten niedergelassen haben, müssen sie erfahrungsgemäß ihrer Lehre und ihrem Glauben nach durch die Scharia Problematiken lösen lassen, indem sie die Hilfe des Imams  in Anspruch nehmen. Im deutschen Rechtsbereich wirkt sich das problematisch aus. Hier existierte bis zum 30. Juni 2008 das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz (bis 1962 Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung genannt , zwischenzeitlich ersetzt durch das Rechtsberatungsgesetz (RBerG)), welches jedem, der nicht anwaltlich ausgebildet wurde nicht erlaubte, Rechtsberatung vorzunehmen. Dieser früher rigide Grundsatz wurde zwischenzeitlich bereits von staatlicher  deutscher Seite nicht zufällig sehr weit aufgeweicht, indem die Rechtsberatung u.a. auch gewissen Institutionen erleichtert wird. Teilweise auch zum Beispiel Reparaturbetrieben im Rahmen der Abwicklung von Unfallschäden usw. Selbst der Jurist denkt hier zunächst an eine moderne gesellschaftliche europäische Entwicklung, tatsächlich dient sie jedoch bereits langjährig der politischen Vorbereitung für die Zulässigkeit von Schariagerichten in Deutschland und Europa.

Am 29. Juli 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Strafvorschriften des RBerG im Lichte seiner Schutzzwecke auszulegen sind. Im konkreten Verfahren wurde die Verurteilung eines pensionierten Richters aufgehoben. Dieser hatte sich wegen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten selbst angezeigt und angekündigt, das auch weiterhin zu tun, ohne eine entsprechende Zulassung zu besitzen. Die Ratsuchenden seien in diesem Sonderfall aufgrund der erheblichen Berufserfahrung des ehemaligen Richters nicht gefährdet, eine Formulierung, die sich ohne Weiteres auch auf den Scharia-Imam erweitern läßt und damit den Schariagerichten Tür und Tore öffnet

Eine Abschottung des deutschen Markts vor ausländischen Anbietern aus dem Bereich der EU, die im Ausland erlaubnisfrei Rechtsrat erteilen dürfen, wurde von Kritikern unter dem Gesichtspunkt der Freiheit, Dienstleistungen europaweit anbieten zu dürfen, als Verstoß gegen EU-Recht angesehen. In dem Gutachten für den 58. DeutscherJuristenTag in München 1992, S. C68 ff. stellt Ulrich Everling fest, dass keiner der von ihm untersuchten Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsberatung den Anwälten vorbehalte. Nicht einmal die entgeltliche kommerzielle Rechtsbesorgung sei in anderen Staaten vergleichbaren Beschränkungen wie in der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. In einigen Staaten gebe es überhaupt keine Zulassungsvoraussetzungen für die berufliche Rechtsberatung. Lediglich die Führung der Berufszeichnung „Rechtsanwalt“ sei an die üblichen Voraussetzungen gebunden. In all diesen Staaten stehe es also jedermann frei, auch ohne entsprechende berufliche Vorbildung und Examina juristisch zu beraten.

 Das Tor wurde damit sperrangelweit geöffnet ohne die islamischen Konsequenzen zu überdenken. Jetzt erfolgt praktischer staatlicher Umsetzungs-Schritt 2, siehe die Welt vom 2.2.2012, indem die ideologischen Mitkämpfer des Islams von links die nächste Lanze brechen, um die kulturelle Landnahme in Deutschland zu betonieren, hört man doch schließlich auf linker Seite , wie bei den letzten Kalker Demos, den Liedern "Deutschland muß sterben, damit wir leben" und "Deutschland verrecke" oder wir weben am Ende Deutschlands", dass die das tatsächlich hochverräterisch ernst meinen.

Justizminister: Islamische "Schiedsgerichte denkbar"

Der rheinland-pfälzische Justizminister Jochen Hartloff (SPD) hält die Existenz islamischer Schiedsgerichte in Deutschland grundsätzlich für zulässig. "Auch die Sportgerichtsbarkeit oder die Kirchen haben eine eigene Rechtsprechung, die dem inneren Frieden dient", sagte Hartloff. "Wenn diese Gerichte allerdings den Anspruch haben, den Rechtsstaat und dessen Institutionen zu ersetzen, und die allgemeine Rechtsprechung keine Rolle mehr spielt, dann ist das eine kritische Entwicklung." Anders als in Großbritannien, wo es seit 2007 eine offizielle islamische Schlichtungsstelle für Erbschafts-, Familien- und Handelsstreitigkeiten gibt, existiert eine solche Instanz in Deutschland nicht. Während Entscheidungen der Scharia vor britischen Gerichten durchsetzbar sind, liegt die Entscheidung in Deutschland bei den Gerichten. Jedoch kann nach dem in Deutschland gültigen Internationalen Privatrecht die Scharia ins Spiel kommen, wenn sie Gesetzesgrundlage im Herkunftsland der Kläger ist.

Kein kritisches Nachdenken des Ministers, unseres Volksvertreters, über die Kairoer Erklärung und deren unvereinbarem Inhalt.

In Nachfolge zeigen die Anwaltskammern offensichtlich gehorsame Anpassung. Zufall oder ideologische Subversivtätigkeit durch linke Maulwürfe, gibt es doch schließlich auch die Institution "Rechtsanwälte gegen Rechts"? In einem Rundbrief heißt es:

Sehr geehrter Herr Kollege

die Rechtsanwaltskammer Köln startet mit einer neuen Kampagne in das Jahr 2012. Mediation - ein Thema, das uns bereits in den letzten Monaten immer wieder beschäftigt hat, bleibt auch im neuen Jahr mehr denn je aktuell.

 Noch kurz vor Jahresschluss hat der Bundestag in seiner Sitzung am 15.12.2011 das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 01.12.2011 einstimmig beschlossen.

 http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2011/ausgabe-22-2011-v-23122011.news.html

 Dies zum Anlass nehmend soll die Mediationskampagne nicht nur informieren, sondern vor allem auch interessieren.

Die Rechtsanwaltskammer Köln wird zudem ab Januar - mit Unterstützung des Ausschusses Mediation des Kölner Anwaltvereins - Informationstage zur Mediation bei den Amtsgerichten (zunächst) im LG-Bezirk Köln durchführen. Es ist geplant, dies im Anschluss auf die LG-Bezirke Bonn und Aachen zu erweitern.

Was heißt "anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung"? Schariagerichte als Mediationsgerichte? Der Kulturtausch ergeht offensichtlich schleichend. Unsinn meinen Sie schon wieder? Sie vergessen, daß Sie nicht mehr nur in Deutschland, vielmehr auch in Europa leben. Außerdem sollten sie die zunehmend sich islamisierende UNESCO nicht aus dem Auge lassen, die Sie zu dressieren versucht. So heißt es in Ergänzung zur Kairoer Erklärung zwischenzeitlich zusätzlich, ist aber noch nicht weltweit beschlossen, weil der Westen sich noch wehrt:

Artikel 22 garantiert das Recht auf freie Meinungsäußerung, solange diese nicht die Grundsätze der Scharia verletzt.

Abschnitt b) gibt jedem Menschen in Einklang mit den Normen der Scharia das Recht auf Selbstjustiz.

Abschnitt c) verbietet es, das Recht auf freie Meinungsäußerung dazu zu nutzen, "die Heiligkeit und Würde der Propheten zu verletzen, die moralischen und ethischen Werte auszuhöhlen und die Gesellschaft zu entzweien, sie zu korrumpieren, ihr zu schaden oder ihren Glauben zu schwächen.".

In Deutschland nannte man so etwas früher "gefährlichen Gummipararaphen". Kulturbereicherung, wie man uns glauben zu machen versucht oder kulturelle Landnahme? Urteilen Sie selbst. Die Scharia-Gerichte werden jedenfalls binnen Kürze kommen, darauf wette ich eine Kiste Sekt! Wie die gesamte Kulturnahme erfolgt alles in Salamitaktik.

 

 Wie kommt es doch von unserer europäischen Regierungsmitgliedern, zahlreiche mit kommunistischem Entwicklungshintergrund in der vom Wähler nicht per Votum gewählten Zentralregierung taktisch rüber?

 oder gar, wie die EU funktioniert: siehe oder höre Kommissar Jean-Claude Juncker

 

Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.” EU-Kommissar Jean-Claude Juncker (Der Spiegel, Nr. 52/1999)

Die deutschen Kommunisten wie die islamischen Interessenverbände machen es nicht anders. Sie sollten zunehmend an Ihr von unserer Verfassung "garantiertes" Widerstandsrecht  der Urbevölkerung denken, bevor man Ihnen und Ihrer Familie das Fell endgültig über die Ohren zieht. Aber: Deutschland schläft, siehe die mickrige Mitwirkerzahl von Bürgern bei unseren DEMOs, zuletzt in Kalk. Beschämend!

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Scharia

Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam ist eine 1990 beschlossene Erklärung der Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz, welche die Schari'a als alleinige Grundlage von „Menschenrechten“ definiert. Die Erklärung wird von Islam-Apologeten als islamisches Gegenstück zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gesehen, von der sie aber erheblich abweicht. Der Rat der Liga der arabischen Staaten hat im September 1994 separat eine Arabische Charta der Menschenrechte verabschiedet, [1] im Januar 2004 in einer überarbeiteten Fassung.

Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte weicht von der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in vieler Hinsicht ab, vor allem dadurch, dass sie eindeutig nur diejenigen Rechte anerkennt, welche im Einklang mit der Schari’a stehen. [3] Artikel 24 legt fest: „Alle in dieser Erklärung festgelegten Rechte und Freiheiten sind der islamischen Schari'a nachgeordnet.“ [4] Artikel 19 besagt: „Es gibt keine Verbrechen und Strafen außer den in der Schari’a festgelegten“. [5] Die Rolle des islamischen Rechts als alleinige Quelle der Rechtsfindung wird durch Artikel 25 bestätigt, dieser legt fest: „Die islamische Schari'a ist die alleinige Referenz für die Erklärung oder Erläuterung aller Artikel dieser Erklärung“. [6] Die Kairoer Erklärung unterstreicht ihren Ursprung im Islam als der „wahren Religion [7] und der Lebensart der islamischen Gesellschaft (Umma), die als beste aller menschlichen Gesellschaften beschrieben und der eine zivilisierende und historische Rolle [8] zugeschrieben wird.

Bei fast jedem Verweis auf die Menschenrechte macht die Kairoer Erklärung die Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang mit der Schari’a ausgeübt werden müssten. Artikel 22 zum Beispiel beschränkt die Redefreiheit auf diejenigen Meinungsäußerungen, die dem islamischem Recht nicht widersprechen. [9] Auch das Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in Übereinstimmung mit der Schari'a wahrgenommen werden. [10]

Die Kairoer Erklärung steht im Widerspruch zum internationalen Verständnis der Menschenrechte, weil sie die Unumstößlichkeit der Religionsfreiheit nicht anerkennt. [11] Artikel 5 verbietet jede Einschränkung des Heiratsrechts was „Rasse“, „Hautfarbe“ oder „Nationalität“ betrifft, führt allerdings die Religion nicht auf, so dass Männer und Frauen auf Grundlage ihre Religionszugehörigkeit Heiratsbeschränkungen unterworfen werden können.

Die Erklärung unterstützt die Gleichstellung von Mann und Frau nicht, sie stellt vielmehr die Überlegenheit des Mannes fest. Der Artikel 6 garantiert Frauen gleiche Würde, aber nicht Gleichstellung in anderen Belangen. Weiterhin legt der Artikel dem Mann die Verantwortung für den Unterhalt der Familie auf, der Frau wird keine entsprechende Rolle zugewiesen

Noch Fragen liebe Christen? Oder tun Sie lieber wie beim Anti-Islamisierungs-Kongreß im September 2008 weiter so, als wüßten Sie nicht, was auf Sie zukommt und wohin Sie Typen wie OB Schramma, DKP, ANTIFA und verräterisch verführen? Die Islamisten sprechen immerhin offene Klarschrift. Später, zu spät, hat es dann hier wieder keiner: "gesehen, erkannt, gewußt, gefühlt, gelesen" usw., was wir schon von den NAZI-Mitläufern kennen.                                                       28.11.2008 PB




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Stand: 18. Oktober 2011.