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Scharia-Mediation durch die Hintertür mittels Salamitaktik? Ja!
Als Anwalt ist
man ja viel gewöhnt, was Sie sicherlich gedanklich nachvollziehen können. Man
greift tagtäglich im Rahmen von Fallbearbeitungen in das menschliche Leben.
Abgesehen von Menschen, die unbedingt ihre Rechte vor Gericht wahrgenommen
wissen wollen, hat sich für viele mittlerweile bewahrheitet, dass eine
außergerichtliche Einigung in der Regel schneller, billiger und effektiver
ausfällt. Es gehörte zum normalen Handwerkszeug der Anwälte dementsprechend im
Rahmen von Vergleichsverhandlungen außergerichtlich eine Einigung
herbeizuführen. Dieses Verfahren setzte natürlich auf beiden Seiten schon immer
einen für solche Verhandlungen bereiten Gegenanwalt voraus und wurde schon in
früherer Zeit auch problemlos praktiziert. Als das Thema
"Mediation" aufkam, für das bestimmte
Mediatoren durch natürlich kostenträchtige Ausbildungen herangebildet werden
sollten, fragte man sich als praktizierender Anwalt, was das soll, da
Anwaltsstandard? Im Rahmen der geschichtlichen Weiterentwicklung der
Bundesrepublik, insbesondere der der Bevölkerung aufgedrängten Islamisierung in
Form zunehmender kultureller Landnahme wird dieses frühzeitige Bestreben mehr
als durchsichtig, soll die Mediation doch politisch eingesetzt werden, um ein
Fremdsystem aus mittelalterlicher Zeit in die Justiz der Neuzeit unverändert
aber einigermaßen verträglich doch kritiklos in bestimmten verfassungswidrigen
Punkten eingebaut werden. Unsinn meinen Sie? Aber fangen wir von vorne an.
Für den
Islamisten gilt nur der Koran, die Hadith und die Scharia, so ausdrücklich auch
festgehalten in der "Kairoer
Erklärung der Menschenrechte im Islam"von 1990. Die Interpretation
westlicher Menschenrechte wird dort ausdrücklich abgelehnt, damit auch unsere
christgeschichtliche Neuzeit nach und mit unserer
Aufklärung.
Wörtlich heißt es letztlich:
Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte weicht von der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte in vieler Hinsicht ab, vor allem
dadurch, dass sie eindeutig nur diejenigen Rechte anerkennt, welche
im Einklang mit der Schari’a stehen.
Artikel 24 legt fest: „Alle in dieser Erklärung festgelegten Rechte
und Freiheiten sind der islamischen Schari'a nachgeordnet.“
Artikel 19 besagt: „Es gibt keine Verbrechen
und Strafen außer den in der Schari’a festgelegten“.
Die Rolle des islamischen Rechts als alleinige
Quelle der Rechtsfindung wird durch Artikel 25 bestätigt, dieser
legt fest: „Die islamische Schari'a ist die alleinige Referenz für
die Erklärung oder Erläuterung aller Artikel dieser Erklärung“.
Die Kairoer Erklärung unterstreicht
ihren Ursprung im Islam als der „wahren Religion“
und der Lebensart der islamischen Gesellschaft
(Umma),
die als beste aller menschlichen Gesellschaften beschrieben und der
eine zivilisierende und historische Rolle
zugeschrieben wird.
Bei fast jedem Verweis auf die Menschenrechte macht die Kairoer
Erklärung die Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang mit der
Schari’a ausgeübt werden müssten. Artikel 22 zum Beispiel beschränkt
die Redefreiheit auf diejenigen Meinungsäußerungen, die dem
islamischem Recht nicht widersprechen.
Auch das Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in
Übereinstimmung mit der Schari'a wahrgenommen werden.
Die Kairoer Erklärung steht im Widerspruch zum internationalen
Verständnis der Menschenrechte, weil sie die Unumstößlichkeit der
Religionsfreiheit nicht anerkennt.
Artikel 5 verbietet jede Einschränkung des Heiratsrechts was
„Rasse“, „Hautfarbe“ oder „Nationalität“ betrifft, führt allerdings
die Religion nicht auf, so dass Männer und Frauen auf Grundlage ihre
Religionszugehörigkeit Heiratsbeschränkungen unterworfen werden
können.
Die
Erklärung unterstützt die Gleichstellung von Mann und Frau nicht,
sie stellt vielmehr die Überlegenheit des Mannes fest. Der Artikel 6
garantiert Frauen gleiche Würde, aber nicht Gleichstellung in
anderen Belangen. Weiterhin legt der Artikel dem Mann die
Verantwortung für den Unterhalt der Familie auf, der Frau wird keine
entsprechende Rolle zugewiesen.
Also nach
unseren Maßstäben Verfassungswidrigkeit pur! Wo Islamisierungs
stattfindet zeigt sich auch sehr schnell, dass dementsprechend die
Scharia in diesem Gebietsbereichen für Muslime ausschließliche
Geltung hat, was zu einer Justiz in der Justiz führt. England hat
eine derartige Entwicklung bereits seit längerem zu verzeichnen. Die
Tatsache, dass ausländisches Recht auch in Deutschland zu
berücksichtigen ist, war im Rahmen der Bestimmungen des
Internationalen Privatrechts auch in Deutschland bereits Übung seit
Jahrzehnten. Ist der Ehemann Islamist und Ausländer, so ist bei der
Ehescheidung ausländisches Recht mit zu berücksichtigen. Für die
Scheidung reicht hier z.B. in der Regel die oft bezeichnete
Erklärung "ich verstoße dich" mit dreimaligem Ausspruch und
ist insoweit auch auf der Basis Internationalen Privatrechts von den
deutschen Gerichten zu berücksichtigen. Andere Fragen bauen sich
aufgrund der Rechtsverschiedenheit des deutschen Rechtssystems zur
Scharia wegen klarer Verfassungswidrigkeit zu unlösbaren
Problematiken auf.
Sobald sich
Islamisten niedergelassen haben, müssen sie erfahrungsgemäß ihrer
Lehre und ihrem Glauben nach durch die Scharia Problematiken lösen
lassen, indem sie die Hilfe des Imams in Anspruch nehmen. Im
deutschen Rechtsbereich wirkt sich das problematisch aus. Hier
existierte bis zum 30. Juni 2008 das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz
(bis 1962 Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete
der Rechtsberatung genannt , zwischenzeitlich ersetzt durch das
Rechtsberatungsgesetz (RBerG)),
welches jedem, der nicht anwaltlich ausgebildet wurde nicht
erlaubte, Rechtsberatung vorzunehmen. Dieser früher rigide Grundsatz
wurde zwischenzeitlich bereits von staatlicher deutscher Seite
nicht zufällig sehr weit aufgeweicht, indem die Rechtsberatung u.a.
auch gewissen Institutionen erleichtert wird. Teilweise auch zum
Beispiel Reparaturbetrieben im Rahmen der Abwicklung von
Unfallschäden usw. Selbst der Jurist denkt hier zunächst an eine
moderne gesellschaftliche europäische Entwicklung, tatsächlich dient
sie jedoch bereits langjährig der politischen Vorbereitung für die
Zulässigkeit von Schariagerichten in Deutschland und Europa.
Am 29. Juli
2004 hatte das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die
Strafvorschriften des RBerG im Lichte seiner
Schutzzwecke auszulegen sind. Im konkreten Verfahren
wurde die Verurteilung eines pensionierten Richters
aufgehoben. Dieser hatte sich wegen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten selbst angezeigt und angekündigt,
das auch weiterhin zu tun, ohne eine entsprechende
Zulassung zu besitzen. Die Ratsuchenden seien in
diesem Sonderfall aufgrund der erheblichen
Berufserfahrung des ehemaligen Richters nicht gefährdet,
eine Formulierung, die sich ohne Weiteres auch auf den
Scharia-Imam erweitern läßt und damit den
Schariagerichten Tür und Tore öffnet
Eine
Abschottung des deutschen Markts vor ausländischen
Anbietern aus dem Bereich der
EU, die im Ausland erlaubnisfrei
Rechtsrat erteilen dürfen, wurde von Kritikern unter
dem Gesichtspunkt der Freiheit, Dienstleistungen
europaweit anbieten zu dürfen, als Verstoß gegen
EU-Recht angesehen. In dem Gutachten für den 58.
DeutscherJuristenTag in München 1992, S. C68 ff. stellt
Ulrich Everling fest, dass keiner der von ihm
untersuchten Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsberatung
den Anwälten vorbehalte. Nicht einmal die entgeltliche
kommerzielle Rechtsbesorgung sei in anderen Staaten
vergleichbaren Beschränkungen wie in der Bundesrepublik
Deutschland unterworfen. In einigen Staaten gebe es
überhaupt keine Zulassungsvoraussetzungen für die
berufliche Rechtsberatung. Lediglich die Führung der
Berufszeichnung „Rechtsanwalt“
sei an die üblichen Voraussetzungen gebunden. In all
diesen Staaten stehe es also jedermann frei, auch ohne
entsprechende berufliche Vorbildung und Examina
juristisch zu beraten.
Das
Tor wurde damit sperrangelweit geöffnet ohne die islamischen
Konsequenzen zu überdenken. Jetzt erfolgt praktischer staatlicher
Umsetzungs-Schritt 2, siehe die Welt vom 2.2.2012, indem die
ideologischen Mitkämpfer des Islams von links die nächste Lanze
brechen, um die kulturelle Landnahme in Deutschland zu betonieren,
hört man doch schließlich auf linker Seite , wie bei den letzten
Kalker Demos, den Liedern "Deutschland muß sterben, damit wir leben"
und "Deutschland verrecke" oder wir weben am Ende Deutschlands",
dass die das tatsächlich hochverräterisch ernst meinen.
Justizminister: Islamische
"Schiedsgerichte denkbar"
Der
rheinland-pfälzische Justizminister
Jochen Hartloff (SPD) hält die
Existenz islamischer Schiedsgerichte in
Deutschland grundsätzlich für zulässig.
"Auch die Sportgerichtsbarkeit oder die
Kirchen haben eine eigene
Rechtsprechung, die dem inneren Frieden
dient", sagte Hartloff. "Wenn diese
Gerichte allerdings den Anspruch haben,
den Rechtsstaat und dessen Institutionen
zu ersetzen, und die allgemeine
Rechtsprechung keine Rolle mehr spielt,
dann ist das eine kritische
Entwicklung." Anders als in
Großbritannien, wo es seit 2007 eine
offizielle islamische Schlichtungsstelle
für Erbschafts-, Familien- und
Handelsstreitigkeiten gibt, existiert
eine solche Instanz in Deutschland
nicht. Während Entscheidungen der
Scharia vor britischen Gerichten
durchsetzbar sind, liegt die
Entscheidung in Deutschland bei den
Gerichten. Jedoch kann nach dem in
Deutschland gültigen Internationalen
Privatrecht die Scharia ins Spiel
kommen, wenn sie Gesetzesgrundlage im
Herkunftsland der Kläger ist.
Kein kritisches
Nachdenken des Ministers, unseres
Volksvertreters, über die Kairoer
Erklärung und deren unvereinbarem
Inhalt.
In Nachfolge
zeigen die Anwaltskammern offensichtlich
gehorsame Anpassung. Zufall oder
ideologische Subversivtätigkeit durch
linke Maulwürfe, gibt es doch
schließlich auch die Institution
"Rechtsanwälte gegen Rechts"? In einem
Rundbrief heißt es:
Sehr geehrter Herr
Kollege
die
Rechtsanwaltskammer Köln startet mit
einer neuen Kampagne in das Jahr 2012.
Mediation - ein Thema, das uns bereits
in den letzten Monaten immer wieder
beschäftigt hat, bleibt auch im neuen
Jahr mehr denn je aktuell.
Noch kurz vor
Jahresschluss hat der Bundestag in
seiner Sitzung am 15.12.2011 das Gesetz
zur Förderung der Mediation und
anderer Verfahren der außergerichtlichen
Streitbeilegung in der Fassung
der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses vom 01.12.2011
einstimmig beschlossen.
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2011/ausgabe-22-2011-v-23122011.news.html
Dies zum Anlass
nehmend soll die Mediationskampagne
nicht nur informieren, sondern vor allem
auch interessieren.
Die
Rechtsanwaltskammer Köln wird zudem ab
Januar - mit Unterstützung des
Ausschusses Mediation des Kölner
Anwaltvereins - Informationstage zur
Mediation bei den Amtsgerichten
(zunächst) im LG-Bezirk Köln
durchführen. Es ist geplant, dies im
Anschluss auf die LG-Bezirke Bonn und
Aachen zu erweitern.
Was heißt "anderer
Verfahren der außergerichtlichen
Streitbeilegung"? Schariagerichte
als Mediationsgerichte? Der Kulturtausch
ergeht offensichtlich schleichend.
Unsinn meinen Sie schon wieder? Sie
vergessen, daß Sie nicht mehr nur in
Deutschland, vielmehr auch in Europa
leben. Außerdem sollten sie die
zunehmend sich islamisierende UNESCO
nicht aus dem Auge lassen, die Sie zu
dressieren versucht. So heißt es in
Ergänzung zur Kairoer Erklärung
zwischenzeitlich zusätzlich, ist aber
noch nicht weltweit beschlossen, weil
der Westen sich noch wehrt:
Artikel 22
garantiert das Recht auf freie
Meinungsäußerung, solange diese nicht
die Grundsätze der Scharia verletzt.
Abschnitt b)
gibt jedem Menschen in Einklang mit
den Normen der Scharia das Recht auf
Selbstjustiz.
Abschnitt c)
verbietet es, das Recht auf freie
Meinungsäußerung dazu zu nutzen, "die
Heiligkeit und Würde der Propheten zu
verletzen, die moralischen und ethischen
Werte auszuhöhlen und die Gesellschaft
zu entzweien, sie zu korrumpieren, ihr
zu schaden oder ihren Glauben zu
schwächen.".
In Deutschland
nannte man so etwas früher "gefährlichen
Gummipararaphen". Kulturbereicherung,
wie man uns glauben zu machen versucht
oder kulturelle Landnahme? Urteilen Sie
selbst. Die Scharia-Gerichte werden
jedenfalls binnen Kürze kommen, darauf
wette ich eine Kiste Sekt! Wie die
gesamte Kulturnahme erfolgt alles in
Salamitaktik.
Wie
kommt es doch von unserer europäischen Regierungsmitgliedern,
zahlreiche mit kommunistischem Entwicklungshintergrund in der vom
Wähler nicht per Votum gewählten Zentralregierung taktisch rüber?
oder gar, wie
die EU funktioniert: siehe oder höre Kommissar Jean-Claude Juncker
“Wir
beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was
passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die
meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter –
Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.” EU-Kommissar
Jean-Claude Juncker (Der Spiegel, Nr. 52/1999)
Die deutschen
Kommunisten wie die islamischen Interessenverbände machen es nicht anders. Sie
sollten zunehmend an Ihr von unserer Verfassung "garantiertes" Widerstandsrecht
der Urbevölkerung denken, bevor man Ihnen und Ihrer Familie das Fell endgültig
über die Ohren zieht. Aber: Deutschland schläft, siehe die mickrige
Mitwirkerzahl von Bürgern bei unseren DEMOs, zuletzt in Kalk. Beschämend!
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Scharia
Die Kairoer Erklärung
der Menschenrechte weicht von der Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte in vieler Hinsicht ab, vor allem dadurch, dass
sie eindeutig nur diejenigen Rechte anerkennt, welche im
Einklang mit der Schari’a stehen.
[3] Artikel 24 legt
fest: „Alle in dieser Erklärung festgelegten Rechte und
Freiheiten sind der islamischen Schari'a nachgeordnet.“
[4] Artikel 19 besagt: „Es
gibt keine Verbrechen und Strafen außer den in der Schari’a
festgelegten“.
[5] Die
Rolle des islamischen Rechts als alleinige Quelle der
Rechtsfindung wird durch Artikel 25 bestätigt, dieser
legt fest: „Die islamische Schari'a ist die alleinige Referenz
für die Erklärung oder Erläuterung aller Artikel dieser
Erklärung“.
[6] Die Kairoer Erklärung
unterstreicht ihren Ursprung im Islam als der „wahren
Religion“
[7] und der Lebensart der
islamischen Gesellschaft (Umma),
die als beste aller menschlichen Gesellschaften
beschrieben und der eine zivilisierende und historische Rolle
[8] zugeschrieben wird.
Bei fast jedem Verweis
auf die Menschenrechte macht die Kairoer Erklärung die
Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang mit der Schari’a
ausgeübt werden müssten.
Artikel 22 zum Beispiel beschränkt die Redefreiheit auf
diejenigen Meinungsäußerungen, die dem islamischem Recht nicht
widersprechen.
[9] Auch das Recht zur
Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in Übereinstimmung mit der
Schari'a wahrgenommen werden.
[10]
Die Kairoer
Erklärung steht im Widerspruch zum internationalen Verständnis
der Menschenrechte, weil sie die Unumstößlichkeit der
Religionsfreiheit nicht anerkennt.
[11] Artikel 5
verbietet jede Einschränkung des Heiratsrechts was „Rasse“,
„Hautfarbe“ oder „Nationalität“ betrifft, führt allerdings die
Religion nicht auf, so dass Männer und Frauen auf Grundlage ihre
Religionszugehörigkeit Heiratsbeschränkungen unterworfen werden
können.
Die Erklärung
unterstützt die Gleichstellung von Mann und Frau nicht, sie
stellt vielmehr die Überlegenheit des Mannes fest. Der Artikel 6
garantiert Frauen gleiche Würde, aber nicht Gleichstellung in
anderen Belangen. Weiterhin legt der Artikel dem Mann die
Verantwortung für den Unterhalt der Familie auf, der Frau wird
keine entsprechende Rolle zugewiesen
Noch Fragen
liebe Christen? Oder tun
Sie lieber wie beim Anti-Islamisierungs-Kongreß im September
2008 weiter so, als wüßten Sie nicht, was auf Sie zukommt und
wohin Sie Typen wie OB Schramma, DKP, ANTIFA und
verräterisch verführen? Die Islamisten sprechen immerhin offene
Klarschrift. Später, zu spät, hat es dann hier wieder keiner:
"gesehen, erkannt, gewußt, gefühlt, gelesen" usw., was wir schon
von den NAZI-Mitläufern kennen.
28.11.2008 PB
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