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Meinungsfreiheit
Freien Mittelstand gibt es nur in echter Demokratie. Da, wo der Mittelstand nicht existentiell weiter zu kommen meint, beginnt er sich zum Schaden der Demokratie Despoten und Ideologen anzubiedern; der Anfang vom Niedergang, wie Hitler- und Honeckerzeit für Deutschland belegen. Erste Tendenzen sind schon wieder zu verzeichnen, dem gilt es entschieden zu begegnen. Durch Aufklärung und politische Förderung sind die Unternehmer zu bewegen, nicht nur auf sich selbst zu achten, vielmehr zu eigenem und des Volkes Wohl die soziale, nicht sozialistische, Marktwirtschaft Ludwig Ehrhards wieder zu beleben und sie von linkem Schmarotzertum zu befreien. Sozialisten haben ein verqueres Robin Hood Gefühl, indem sie anderer Leute Geld ideologisch orientiert verteilen wollen und die freie Wirtschaft behindern. Nicht mit uns, dem freien Mittelstand, unterstützt durch Mittelstand PRO NRW und Pro NRW! Rechtsanwalt J.P. Clouth (Head of Strategy Mittelstand Pro NRW )
5.1.2011 Die Welt Karlsruhe: Auch Neonazis haben MeinungsfreiheitDas Bundesverfassungsgericht erschwert einen politischen "Kampf gegen rechts", den es als rechtlich problematisch empfindet Im Mai 2005 verurteilte das Oberlandesgericht München einen 35 Jahre alten Neonazi wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Waffenbesitzes zu viereinhalb Jahren Haft. Der Angehörige einer "Kameradschaft Süd" hatte mit acht Gesinnungsgenossen einen Sprengstoffanschlag auf die Grundsteinlegung des Jüdischen Gemeindezentrums in München ausüben wollen. Nach der Strafverbüßung, verfügten die bayerischen Richter weiter, dürfe der Neonazi im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Führungsaufsicht weitere fünf Jahre lang keine Aufsätze in rechtsextremen Postillen verfassen. Gegen dieses Verbot klagte der Neonazi vor dem Bundesverfassungsgericht. Nun bekam er dort recht. Die Erste Kammer des Ersten Senats des höchsten deutschen Gerichts stellte fest, dass auch Neonazis Meinungsfreiheit haben. Das Schreibverbot sei mit Blick auf den Vorrang der Grundrechte unverhältnismäßig. Es schließe den Neonazi de facto vom politischen Meinungskampf aus, der zum zentralen Kern der Demokratie gehöre (Az.: 1 BvR 1106/08). Die drei Richter der Ersten Kammer - der 60 Jahre alte Ferdinand Kirchhof, der 56 Jahre alte Michael Eichberger und der 50 Jahre alte Johannes Masing - bekräftigen mit dem Urteil eine Linie, die bereits unter dem früheren Kammervorsitzenden Hans-Jürgen Papier erkennbar geworden war. Sie lautet knapp gefasst: Die Tendenz in Politik und Verwaltung, eine "rechte" oder "rechtsextreme" Gesinnung zum Anlass für konkrete Eingriffe und Verbote zu nehmen, ist gefährlich. Gesinnung ist im deutschen Recht kein Straftatbestand, mit Ausnahme der Auffassungen, die im Paragrafen zur Volksverhetzung umrissen werden. Bei jeder Abwägung zwischen Eingriffsgründen und Grundrechten, schreiben die Richter im aktuellen Urteil, müsse die überragende Stellung der Grundrechte aber "interpretationsleitend" sein. Hinweise auf eine rechte Gesinnung reichten keineswegs aus, um eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" wegen "Störung des sittlichen Empfindens" zu konstatieren. In einem Urteil von 2008, mit dem die Erste Kammer des Ersten Senats ein Versammlungsverbot für Rechtsradikale aufgehoben hatte, heißt es drastisch, selbst die Tatsache, dass jemand sich als Hitler-Anhänger bezeichne, reiche keineswegs aus, um automatisch auf mögliche Straftaten bei einer solchen Kundgebung zu schließen und diese deshalb präventiv zu verbieten. Es komme immer auf konkrete Verdachtsmomente an, nicht auf die Gesinnung der Organisatoren. Aus demselben Grund der Unverhältnismäßigkeit einer Einschränkung von Grundrechten je nach Gesinnung hatte die Erste Kammer im August 2010 auch den Historiker Konrad Löw rehabilitiert. Der keineswegs rechtsradikale Löw hatte in einer von der Bundeszentrale für Politische Bildung publizierten Zeitschrift geschrieben, unter Hitler habe weithin so etwas wie eine "deutsch-jüdische Symbiose" in der Ablehnung der Judenverfolgung bestanden. Die Bundeszentrale hatte daraufhin die Magazinausgabe einstampfen lassen und sich bei ihren Abonnenten schriftlich entschuldigt. Die Erste Kammer des Ersten Senats hatte Löw recht gegeben, der sich in seinem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz verletzt sah. Eine staatliche Institution, schrieben die Richter, habe nicht darüber zu befinden, welches die richtige und einzig legitime Sicht auf die Geschichte sei. Auch hier, wie in den beiden anderen Urteilen, warnen sie davor, eine bestimmte Gesinnung zum rechtlichen Maßstab machen zu wollen. Wie in den beiden anderen Urteilen führen die Richter den "politischen Meinungskampf" als zentrales Mittel der Auseinandersetzung an. Im Neonazi-Urteil der Karlsruher Richter steht: "Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben können, muss eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die Freiheit kommunikativer Äußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden." Die Botschaft des Urteils ist eindeutig: Ein "Kampf gegen rechts" als Gesinnungsverbot, das der Staat dann durchsetzen soll, wird an Karlsruhe scheitern. Es könnte interessant sein zu sehen, ob nun jemand gegen das Antidiskriminierungsgesetz klagt. Aus ihm hatte der Bundestag den Schutz politischer Meinungen herausgenommen, weil er fürchtete, Neonazis könnten sich dann vor Gericht darauf berufen. Karlsruhe hat nun angedeutet, dass die Befürchtung des Bundestages gerechtfertigt war, denn die Verfassungsrichter würden in einem solchen Fall wohl den Neonazis recht geben - um der Grundrechte willen _______________________________________________________- Sensationell? Nein, normal nach dem Grundgesetz, noch normaler im anglizistisch/amerikanischen Rechtssystem!
Meinungs-FREIHEIT, ein Begriff, der Ideologen jedweder Art, links, rechts oder fundamental religiös, fremd ist. Die Masse der unterworfenen Menschen, die diesen Zustand seltsamerweise selten selbst erkennt wird gleichgeschaltet, besser weiß es selbstgegeben oder durch angebliche Weisung direkt von Gott nur die politische Avantgarde oder religiöse Vorbeter. In angelsächsichen Ländern gibt es ein Verständnis von Meinungsfreiheit, die weit über das hinausgeht, was hier darunter gemeint ist. Prinzipiell gilt, das jede Meinung geäußert werden darf. Der Begriff hierfür ist: „Freedom of Speech“ – „Freie Rede“. Was das für Konsequenzen hat, läßt sich an folgendem nachweisen: Auf der letzten UNO-Vollversammlung vergangenen Herbst hat die Columbia University in New York, eine der renommiertesten Universitäten der USA, den iranischen Präsidenten, der zur UNO-Vollversammlung erschienen war, eingeladen, eine Rede vor Studenten und Professoren zu halten, in bewußter Kenntnis der politischen Auffassung des iranischen Präsidenten mit seinen Tiraden gegen Israel, seiner Verfolgung der Durchsetzung der nuklearen Technik in seinem Land und den weltpolitischen Folgen, in Kenntnis der rigoros ablehenden Haltung der US-Regierung gegen die Politik Irans und der Person seines Präsidenten. Der Präsident des Irans hat die Einladung angenommen und ist erschienen. Der Präsident der Columbia University hat ihn dem Publikum vorgestellt und in seinem einführenden Vortrag hart und intensiv kritisiert. Der Präsident des Irans hat sich in seiner Rede zu Beginn gegen diese Kritik verwahrt, dann aber seine Rede gehalten. In der amerikanischen Tageszeitung International Herald Tribune, die für Europa in Paris ge= druckt wird, erschien am 11.Januar d.J. eine Besprechung einer Buchveröffentlichung mit dem Titel Freedom for the Thought that we hate – Freiheit für den Gedanken, den wir hassen. Der Autor gibt eine Darstellung der Geschichte des sog. 1.Zusatzes. Das ist ein Fachbegriff des amerikanischen Verfassungsrecht. Der Oberste Gerichtshof der USA, der Supreme Court, hat im Laufe seiner Existenz in einer Reihe von Entscheidungen die Verfassung auslegen müssen und Ergänzungen (Zusätze) verkündet, die dadurch Verfassungsrang bekamen und Teil der Verfassung wurden. Diese Ergänzungen heißen Amendments = Zusätze. In seinem Buch schildert der Autor Anthony Lewis wie das First Amendment, der 1.Zusatz, durch den Supreme Court das Recht der Freien Rede – Freedom of Speech garantiert. Das Recht der Freien Rede ist vorrangig gegenüber der Auffassung der Regierung. Die freie Rede ist uneingeschränkt. Es gibt kein Tabu. Alles darf gesagt werden. Alles! Das Buch wird besprochen von einem Juristen, der eine Professur an der George-Washington-University hat, ebenfalls eine renommierte Universität der USA. Professor Rosen beschließt seine Besprechung mit dem Satz: „Konservative wie liberale Richter stimmen heute darin überein, daß sogar die Rede, die wir hassen, geschützt werden muss und das dies eine der Ruhmestaten der amerikanischen Verfassungstradtion ist. Anthony Lewis hat Recht damit, sie zu preisen.“ Im folgenden wird eine sinngemäße Übersetzung der Besprechung des Buchs „Freiheit für den Gedanken, den wir hassen“ vermittelt. Die in der Besprechung angesprochene Warren-Ära ist die Zeit, als Earl Warren Oberster Richter des Supreme Court war. Er war auch der Leiter der Kommission, die das Attentat auf John F.Kennedy untersuchte mit dem nach ihm benannten Warren-Report.
International Herald Tribune vom 11.1.2008 Von Jeffrey Rosen. Freiheit für den Gedanken, den wir hassen. Eine Biographie des 1.Zusatz zur Verfassung von Anthony Lewis. Mit Illustrationen. 221 Seiten. $ 25.00. Verlag: Basic Books. Während seiner langen Karriere als Autor, Reporter und Kolumnist der New York Times ist An= thony Lewis einer der anregensten Fürsprecher einer heroischen Sicht auf die amerikanische Ju= stiz gewesen. „Jedes Jahr lese ich den Studenten meiner Strafrechtsvorlesung die letzten Absätze aus einer definitiven Darlegung -„Gideon’s Trompete“- zum Fall des Obersten Gerichtshof aus 1963 vor, in dem er das verfassungsmäßige Recht auf gerichtlich bereitgestellten Rechtsrat an- erkannte. Sie erzeugen jedesmal einen Klos im Hals. In seinem neuen Buch „Freiheit für den Gedanken, den wir hassen“ liefert Lewis eine vergleichbare heroische Darlegung davon, wie couragierte amerikanische Richter des 20.Jahrhunderts den modernen 1.Zusatz zur Verfassung schufen, indem sie der Regierung untersagten, eine provokante Meinung zu verbieten –außer im Fall einer Bedrohung von ernst zu nehmendem und unmittelbarem Schaden.„Viele der bedeutenden Fortschritte bei den Werten der amerikanischen Gesellschaft -ihrer Anständigkeit- wurden durch Richter angestossen“, schreibt er.„Die Wahrheit ist, daß mutige Rechtsentscheidungen das Land zu dem gemacht haben, was es ist.“ Man kann leicht verstehen, warum Lewis dazu kam, Richter als mutige Verteidiger des Rechts der 1.Zusätze zu sehen: er berichtete während der Warren-Ära über den Supreme Court, als der erste moderne Zusatz Gestalt annahm und erinnert sich, wie Richter Felix Frankfurter ihm eine beredte abweichende Meinung des Richters Oliver Wendel Holmes zeigte, die das Recht der Freien Rede für Quäker und Pazifisten verteidigte und den Anstoß zum Titel seines Buches gab. „Als ich zu seinem letzten Absatz kam,“ erinnert sich Lewis, „fühlte ich, wie ich eine Gänsehaut bekam.“ Aber dieses Buch ist keine zusammenfassende Erzählung der Entwicklungsgeschichte des mo- dernen „1.Zusatzes“; das hatte Lewis bereits 1991 mit seinem Buch: „Gib kein Gesetz“ geliefert. Es ist vielmehr ein leidenschaftlicher, diskursiver Essay über eine Reihe von Kontroversen über die Freie Rede – von Volksverhetzung und Obszönität bis zu Haßreden und heimlichem Abhören. Man könnte es für die Geschichter der Gewinner halten, aber die Siege, die Lewis feiert, bleiben kontrovers. Es gibt hartnäckige Stimmen in Europa und Amerika, die beständig argumentieren, beispielsweise Haßreden an Universitäten zu unterbinden; Lewis jedoch stimmt applaudierend der Tatsache zu, daß amerikanische Gerichte dieses Argument zurückgewiesen haben. Und dennoch: die überraschensten und provokantesten Fälle sind die, wenn Lewis selber von der Orthodoxie der zivilen libertären Freien Rede abweicht. Er ist, wie man feststellen muß, kein Freund eines nicht qualifizierten US-Schutzrechts, das Journalisten von ihrer Verpflichtung frei- stellt, in Straffällen ihre anonymen Quellen offen zu legen. Die Presse „ist nicht immer der Brave“, schreibt er und zitiert ihre Unterstützung bei der unrecht= mäßigen Strafverfolgung des Atomwissenschaftlers Wen Ho Lee und er lobt Richter, die das Für und Wider in jedem Fall abwägen, ob anonyme Quellen zu schützen sind. Er kritisiert den Supreme Court dafür, seine rigorosesten Schutzgarantien in Fällen übler Nachrede nicht nur Regierungsmitgliedern zuzugestehen, sondern auch Filmstars und Prominenten des Zeitgeschehens. Er würde Bürgern das Recht zugestehen, Schadenersatz für bestimmte Verletzungen ihrer Privat= sphäre zu erhalten, wenn Herausgeber und Journalisten „nachlässiger beim Produzieren ihrer Fehler sind als bei dem, was schwerer zu beweisen ist,“ wenn „ihre Falsifizierung gezielt und rücksichtslos war.“ Und, im Gefolge des Londoner Bombenanschlags vom Juli 2005, würde er bei „Reden, die terroristische Gewalt im Publikum ermuntert und von dem Teile bereit sind, die Aufforderung in die Tat umzusetzen“, die Strafverfolgung zulassen –ohne die Notwendigkeit einer unmittelbar drohenden Gefahr nachweisen zu müssen, wie es das gegenwärtige US-Recht vorschreibt. Sämtliche seiner Vorschläge belegen seinen Glauben, daß die amerikanische Justiz gut ausgerüstet ist, den Wert der Freien Rede gegenüber anderen Werten (wie Privatsphäre und nationale Sicherheit) in einer durchdachten und unabhängigen Weise abzuwägen. Aber ist er zu optmistisch? Es gibt eine konkurrierende, entschieden weniger heroische Darlegung der Geschichte der 1.Zusätze, die den Standpunkt vertritt, daß Richter stets dazu neigten, öffentliche Vorurteile über unpopuläre Meinungsäußerungen zu berücksichtigen und daß die meisten Fortschritte bei der Freien Rede nicht, wie Lewis meint, durch Richter, sondern durch politische Aktion angestossen worden sind. Es waren die Vertreter der Abschaffung der Sklaverei, die -um 1830- zunächst meinten, daß die Südstaaten nicht in der Lage sein sollten, Anti-Sklaven Gesetze wegen der eventuellen Möglichkeit eines Aufstands der Bevölkerung nicht zuzulassen; es bedurfte weiterer 130 Jahre bevor der Supreme Court das zugrundeliegende Prinzip in Recht umsetzte. Gleichgelagert begann der Supreme Court in den späten 1960er Jahren, nicht in den 1920er und 1950er Jahren, politischen Dissidenten wie Kommunisten und Mitgliedern des Ku Klux Klan Schutz zu gewähren –d.h. erst dann, als sie nicht länger von der Mehrheit der Bevölkerung als ernste Bedrohung gesehen wurden. Lewis Vertrauen in die Richter läßt ihn desweiteren vermuten, daß Kontroversen über die Freie Rede in der Zukunft die gleiche Form haben werden, die sie in der Vergangenheit gehabt haben, -nämlich als rechtliche Auseinandersetzung zwischen einer maßlosen Regierung und der institu- tionaliserten Presse, mit der Justiz als neutralem Schiedsrichter. Aber das Auftreten modernster Technik legt nahe, daß die Auseinandersetzungen der Zukunft über die Freie Rede in eine Kon= frontation zwischen Internetfirmen und privaten Individuen münden wird mit den Richtern am Strassenrand. Man erinnere sich nur an die kürzliche Entscheidung von Verizon, Texte der Naral Pro-Choice America zum Recht auf Abtreibung von ihrem mobilen Providernetzwerk zu verbannen. (Auf massiven Druck nahm Verizon mittlerweile Abstand von dieser Entscheidung, beharrte jedoch auf ihrem Standpunkt, selber darüber entscheiden zu können, welcher Text ausgestrahlt wird.) Mehrere Wissenschaftler haben darauf hingewiesen, daß die Lösung zu diesem Problem einer Zensur durch Firmen –offene Zugangsregeln der „Netz-Neutralität“, die von den Telecom-Providern verlangen würde, ihre Dienste allen Kommunizierenden zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen- in die Zuständigkeit des Kongress und der Federal Communications Commission fällt und nicht in die der Gerichte. Mehr noch, da die traditionellen Medien weiter vom Internet herausgefordert werden, dürften die zukünftigen Auseinandersetzungen über Verletzung der Privatsphäre und übler Nachrede nicht mehr die einseitigen Vorgänge sein, die Lewis beschreibt –z.B. Life Magazin mit seiner Firm= enmacht gegen die Opfer der Verletzung der Privatsphäre, denen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung standen, um die Sache klar zustellen. Stattdessen ist heute jeder mit einem Modem ein potentieller Journalist. Im Zeitalter der Blogosphären sollte man Angriffe ungenauer oder zudringlicher Art vielleicht besser mit einem Schulterzucken zur Kenntnis nehmen wie Tratsch und Klatsch auf großspurigen Parties als sie zum Anlass für Prozesse zu instrumentalisieren. Wenn aber immer mehr Texte un- kontrolliert eingestellt werden, dürfte die öffentliche Diskussion brutaler und zudringlicher wird- en während sie gleichzeitig immer weniger einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Im 21.Jahrhundert mag die heroische Tradition des „1.Zusatzes“ wie eine noble Vision aus vergangener Zeit erscheinen, in der die Helden und Bösewichte leichter zu erkennen waren. Aber das vermindert nicht die inspirierenden Erfolge des wahrhaft heroischen „1.Zusatzes“. Konservative wie liberale Juristen stimmen heute darin überein, daß auch die Rede, die wir hassen, geschützt werden muss und das dies eine der Ruhmestaten der amerikanischen Verfassungsgeschichte ist. Anthony Lewis hat Recht damit, sie zu preisen. Jeffrey Rosen ist Juraprofessor an der George-Washington-Universität. Sein Buch „Der Oberste Gerichtshof: Die Persönlichkeiten und Rivalitäten, die Amerika definierten“ ist soeben als Paperback erschienen. Wir drucken diese Besprechung (frei übersetzt) als Diskussionsbeitrag ab und erinnern daran, bei seiner Bewertung zu berücksichtigen, daß der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika sich mit der ablehnenden Auffassung zur freien Rede auseinandergesetzt hat und deren Argumentation für nicht stichhaltig befunden hat und daß Professor Rosen als Jurist dem Autor des Buches dazu gratuliert, diese Entscheidung des Supreme Court zu loben. Derartige Diskussionen sind im Rahmen der zunehmend ideologisierten Welt des nicht angelsächsischen Abendlandes praktisch wie theoretisch undenkbar und werden deshalb insbesondere von Links-Ideologen bekämpft, weil solche Denkansätze dort als systemfremd empfunden werden. Dem gilt es zum Schutz der Freiheit entgegen zu wirken und das betrachten wir von PRO NRW aus als unsere wesentliche Aufgabe: der Masse die Augen zu öffnen, das sie abermals in Deutschland von Ideologen vorgeführt wird, zum DRITTEN MAL! Der Mittelstand ist dabei einfacher zu überzeugen, weil er täglich nicht aus der Zeitung, vielmehr persönlich und mit seinem Unternehmen sozialistischer werdend faktisch vorgeführt wird und das zunehmend erkennt. JC 2.4.2008 _______________________________________
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